Good to Know - Rules to Know #6

Im letzten Goodtoknow haben wir das Thema Spielabsage/-verzicht & Schadensreglung kurz angerissen. Da der Spielverzicht bzw. die Spielabsage jedoch ein sehr heißes Eisen im Spielbetrieb jeglicher Sportart ist, wird dieses gesondert noch einmal aufgegriffen und dazu gleich auf entsprechende Schadensansprüche durch solch einen Spielverzicht bzw. eine Spielabsage hingewiesen:


 
Zuerst sollte einmal klar werden, was ist der Unterschied einer Spielabsage und Spielverzicht:

Spielabsage:

Bei einer Spielabsage sagt der Verein das Spiel aufgrund kurzfristiger Gründe ab. Das heißt er möchte das Spiel zu einem anderen Zeitpunkt spielen.

Hierzu müssen jedoch entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen und das entsprechende Vorgehen finden Sie unter Goodtoknow - Nutoknow #5 unter dem Punkt: Kurzfristige Spielverlegung

 

Spielverzicht:

Bei einem Spielverzicht (Nichtantritt einer Mannschaft zum Spiel) wird das Spiel nicht ausgespielt, sondern der Verein der zum Spiel nicht antritt verzichtet auf die Punkte. Das heißt das Spiel wird laut Spielordnung gegen die Mannschaft des nihctangetretenen Vereins gewertet und dieser Verein erhält eine entsprechende Strafe nach Durchführungsbestimmungen und Spielordnung

 

Vor allem die Spielabsage hat seine Tücken, sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt oder es kann kein Ersatztermin gefunden werden, dann geht diese zu lasten des beantragenden Vereins und wird wie ein Spielverzicht gewertet. Zusätzlich können bei nicht erfüllten Voraussetzungen dieselben Strafen wie bei einem Spielverzicht erfolgen. Wird kein Ersatztermin gefunden, kann der Spielleiter in seinem Ermessenspielraum - aber mindesten die Verlegegebühr - eine Strafe festsetzen, sowie Schadensersatzansprüche des anderen Vereins geltend machen.

 

Aber: "Warum ist der Spielverzicht so ein heißes Eisen im Spielbetrieb? und "welche Schadensansprüche können über den Spielleiter an den beantragenden Verein gestellt werden?"

Der Spielverzicht ist in Betrachtung des beantragenden Vereins sicherlich manchmal eine unumgängliche Alternative, betracht man aber einmal die Faktoren die nicht nur den einzelnen Verein betreffen, so ist zu sehen, dass ein Spielverzicht folgenden Einfluss in die Staffel bzw. Liga und den gegnerischen Verein nehmen kann:

  • Wenn es sich um ein Heimspiel des Gegners handelt, gehen ihm wichtige Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Hallenverkauf verloren.
  • Durch die Wertung des Spielverzichts nach Spielordnung ist die Wertung von Toren nicht möglich. Dies kann im Kampf um Auf- und Abstieg eine Rolle spielen, wenn es um die Tordifferenz geht und somit in das Ligasystem erheblich einwirken. Dies verursacht möglicherweise (ggf. zu dem Zeitpunkt für Sie auch noch nicht ersichtlich) eine unsportliche tabellarische Situation.
  • Es wird den Spielern die Möglichkeit genommen Handball zu spielen. Je mehr Sie spielen, desto besser können Sie sich weiterentwickeln.
  • Zudem wird Spielern, die möglicherweise nur wenig Spieleanteile haben die Chance genommen, sich in so einem Spiel weiter zu entwickeln.

 Daher eine große Bitte:

„Bedenken Sie Spielabsage oder einen Spielverzicht genau!
Es geht nicht nur um Sie und Ihren Verein.
Es geht um unsere Sportart und um den Erhalt der Fairness“

 

Zuletzt der Hinweis: Bei einer Spielabsage oder einem Nichtantritt kann der betroffene Verein Schadensansprüche über den Spielleiter geltend machen. So gilt nach § 48 Schadensregulierung bei Spielausfall:

  • (1) Wer schuldhaft durch Spielabsage oder Nichtantreten einen Spielausfall verursacht, ist dem Verein, dessen Mannschaft an diesem Spiel beteiligt gewesen wäre, zum Ersatz des durch den Spielausfall entstandenen Schadens verpflichtet.
  • (2) Als Schaden können entweder Aufwendungen geltend gemacht werden, die durch den Spielausfall nutzlos geworden sind oder der entgangene Gewinn.
  • (3) Zu den Aufwendungen, deren Ersatz geltend gemacht werden kann, sind z.B. Kosten für Hallenmiete, Programmhefte, der Druck von Eintrittskarten, Werbung, Schiedsrichter sowie Zeitnehmer und Sekretär zu zählen.
  • (4) Als entgangener Gewinn ist die Differenz zwischen den hypothetischen Einnahmen und den dafür aufzuwendenden Ausgaben anzusehen.
  • (5) Die hypothetischen Einnahmen können mit der Durchschnittssumme der aus den Spielen erzielten und nachgewiesenen Einnahmen ermittelt werden.
  • (6) Diese Regelung gilt auch, wenn eine Mannschaft vor Abschluss der Spielrunde aus dem Spielbetrieb ausscheidet.

Dabei müssen die Forderungen begründet werden. Möglicherweise wird auch ein Nachweis aus anderen Spieltagen angefordert. 

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