Good to know - Haftung #1

Die Frage nach der Haftung im Verein ist immer wieder schwierig und eine brennende Frage. Damit beschäftigt sich unsere 3-Teilige Reihe von Good to Know zum Thema Haftung! Im heutigen ersten Teil beschäftigen wir uns mit der Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein!


Teil I: Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein

1. Das Vereinsrecht regelte bis zum 03.10.2009 die Haftung der Organmitglieder überhaupt nicht. Insoweit wurde auf die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen. Zwi-schen dem Vorstand und dem Verein besteht ein Vertragsverhältnis entweder in Form eines unentgeltlichen Auftrags oder in Form eines auf Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages. Verletzt ein Organmitglied seine Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, so kann hieraus ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Bis zum Jahre 2009 bestand hier eine im Prinzip unbeschränkte Haftung sowohl für leicht fahrlässige, wie auch für grob fahrlässige, und natürlich auch für vorsätzlich begangene Pfl ichtverletzungen. Am 03.10.2009 trat sodann das Ehrenamtsstärkungsgesetz in Kraft. Hier wurde § 31 I a BGB in folgender Form beschlossen:

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720,00 € jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pfl ichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mit-gliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.“

Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung für den ehrenamtlich tätigen Vorstand. Wichtig ist insoweit das Abgrenzungskriterium „unentgeltlich“. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Vorstandsmitglied auch dann unentgeltlich tätig, wenn es die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal € 720,00 erhält. Ist die Aufwandsentschädigung höher, so greift jedoch die Haftungsbegrenzung gemäß § 31 a Abs. 1 BGB nicht, d. h. der Vorstand haftet dann auch für leicht fahrlässig be-gangene Pflichtverletzungen. 

Wann liegt nun eine leicht fahrlässige und wann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor? Dies wird vom Gesetz nicht geregelt. Das Bür-gerliche Gesetzbuch regelt hier lediglich den Begriff der Fahrlässigkeit. Insoweit heißt es in § 276 Abs. 2 BGB:

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Es kommt insoweit also immer auf die – wie die Juristen sagen – „Umstände des Einzelfalls“ an. Wenn ein Vereinsvorstand beispielswei-se weiß, dass sich auf seinem Sportgelände eine ungesicherte Baugru-be befi ndet, die schon mehrfach zu Unfällen geführt hat und hier keine Sicherungsmaßnahmen durchführt, so stellt dies sicherlich eine grob fahrlässige Handlungsweise dar, die auch – neben der Vereinshaftung – zu einer persönlichen Haftung führen kann, wenn ein Vereinsmitglied oder ein Besucher hineinfällt und sich verletzt.

Die vorerwähnte Bestimmung des § 31 a Abs. 1 BGB regelt lediglich die Haftungsbeschränkung der Organmitglieder gegenüber dem Verein bzw. gegenüber Vereinsmitgliedern. Hiervon nicht umfasst ist die Haf-tung gegenüber Dritten, beispielsweise, wenn ein Nichtvereinsmitglied, der als Zuschauer bei einem Fußballspiel zusieht, in eine ungesicherte Baugrube fällt und sich verletzt. Insoweit gibt es kein Haftungsprivileg. Hier haftet der Vorstand, wie auch der Verein dem Geschädigten auch bei leichter Fahrlässigkeit. Jedoch regelt § 31 a Abs. 2 BGB, dass der Ver-einsvorstand, der vom Geschädigten persönlich in die Haftung genom-men wird, dann beim Verein Freistellung von dieser Verbindlichkeit, d. h. Ersatz des Schadens verlangen kann, wenn er seinerseits lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat.

Grundsätzlich gilt ein objektiver Fahrlässigkeitsbegriff, d. h. der Vorstand muss sich an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und seiner Aufgabe gewachsene Person üblicherweise anzuwenden pfl egt. Dabei sind dann aber natürlich wiederum die Umstände des Ein-zelfalls, Art und Größe des Vereins, der Vereinszweck sowie auch der wirtschaftliche Nebenbetrieb des Vereins zu berücksichtigen. Mit einem Mangel an Erfahrung oder Befähigung kann man sich im Schadensfall nicht exkulpieren. Der Vorstand muss hier für die Kenntnisse und Fä-higkeiten einstehen, die die übernommene Aufgabe erfordert. Das wird insbesondere dann virulent, wenn sich der Verein so entwickelt, dass dessen Geschäftsführung einen ehrenamtlich tätigen Vorstand schlicht-weg überfordert. In einem solchen Fall sollte der Verein reagieren und beispielsweise einen hauptamtlichen Geschäftsführer installieren. Dies funktioniert natürlich wiederum nur dann, wenn diese Möglichkeit auch in der Satzung vorgesehen ist. 

Wichtig für die Vorstandshaftung ist jedoch der Grundsatz, dass der Vorstand nicht automatisch dann haftet, wenn etwas passiert, sondern nur dann, wenn er schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem realen Schaden geführt hat.

Für diejenigen Vorstände, die eine höhere Aufwandsentschädigung als € 720,00 jährlich erhalten, gilt – wie vorstehend bereits ausgeführt –die Haftungsbegrenzung des § 31 a BGB nicht. Ein Vorstandsmitglied, das also beispielsweise € 800,00 erhält, haftet auch für leicht fahrlässig begangene Pfl ichtverletzungen. Dies ist nicht unbedingt gerecht. Gleich-wohl ist dies im Moment geltendes Recht. Insoweit kann der Vorstand sein Haftungsrisiko durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verein wieder begrenzen. Dies ist einfach dadurch möglich, dass er ent-weder in der Satzung oder im Anstellungsvertrag von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt wird. Ist die Vorstandstätigkeit auch im Übrigen mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbunden, so lohnt es sich darüber nachzudenken, eine sogenannte directors and officers liability insurance, kurz D&O-Versicherung, abzuschließen, die von diversen Versicherern  angeboten wird.

2. Besondere Sorgfalt sollte auf die Finanzverwaltung verwendet werden. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu füh-ren oder Buchführen zu lassen, z. B. über eine Teilzeitangestellte, ein Buchhaltungsbüro oder ein Steuerberatungsbüro. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber für jeden Euro, über den er verfügt, rechen-schaftspflichtig. Wenn hier beispielsweise Ausgaben nicht belegt werden können, so haftet das verantwortliche Vorstandsmitglied dem Verein gegenüber auf Zahlung. 

Nun kann beispielsweise der Fall eintreten, dass eine vom Vorstand beauftragte Person Gelder unterschlägt. Insoweit trifft den Vorstand persönlich keine Haftung, es sei denn, es kommt eine Pflichtverletzung seinerseits hinzu, z. B., weil er weiß, dass der Betreffende unzuverlässig ist und schon über 2 Jahre hinweg nicht mehr ordnungsgemäß abge-rechnet hat. Der Vorstand muss also selbstverständlich den Beauftrag-ten regelmäßig überprüfen. 

Quelle: RA Harald Richter, BLSV-Rechtsservice (BLSV Service)

 

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