Good to know - Festspielrecht

Wie oft darf ein Spieler in der ersten Mannschaft spielen, bevor er für Mannschaften die in Ligen weiter unten gesperrt ist? Diese Frage erscheint immer wieder, deshalb sind im heutigen Good to Know Anwendungshilfen mit Beispielen zum Festspielrecht zu finden. Zudem wurden vom DHB kleine Änderungen am §55 vorgenommen, die wir hier ebenfalls aufzeigen:


Hat ein Verein mehrere Mannschaften derselben Altersklasse wird das Spielrecht in den unteren Mannschaften wie folgt festgelegt:

  1. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Meistersspielen der höheren Mannschaft spielt, ist für untere Mannschaften nicht spielberechtigt.
  2. Wer in höheren Mannschaften festgespielt ist, ist
    • für untere Mannschaften wieder spielberechtigt, wenn er an zwei aufeinanderfolgenden Meisterspielen der höheren Mannschaft nicht teilgenommen hat. Die Nichtteilnahme am Spiel der höheren Mannschaft aufgrund einer Sperre wird angerechnet.
    • wenn zwischen dem 1. Spiel und dem zweiten Spiel der höheren Mannschaft ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist. Der Tag an dem der Spieler für die höhere Mannschaft gespielt hat, ist in die 4-Wochen-Frist einzurechnen.

Der Begriff „zwei aufeinanderfolgende Spiele“  ist besonders wichtig.

Beispiel 1:
1. Einsatz am 01.02. in der 1. Mannschaft und Einsatz am 02.02. in der 2. Mannschaft
2. Einsatz am 05.02. in der 1. Mannschaft
 -> Der Spieler ist für untere Mannschaften nicht spielberechtigt.
Spieler wird am 10.02. nicht in der 1. Mannschaft eingesetzt (3. Spiel der 1. Mannschaft).
Spieler wird auch am 14.02. nicht in der 1. Mannschaft eingesetzt. (4. Spiel der 1. Mannschaft).
-> Damit ist der Spieler unmittelbar nach dem Spiel der 1. Mannschaft für untere Mannschaften spielberechtigt.
 
Beispiel 2:
Der Spieler wird am 23.12. in der 1. Mannschaft eingesetzt, es folgt eine Spielpause bis 20.01., d.h. der Spieler kann am 21.1. und am 25.1. in der 1. Mannschaft eiungesetzt werden, erst danach ist er für untere Mannschaften nicht spielberechtigt.
 
Bespiel 3:
Wird ein Spieler nur in jedem zweiten Spiel der höheren Mannschaft eingesetzt, führt dies nicht zur eingeschränkten Einsetzbarkeit in unteren Mannschaften.

Die Sonderregelung für die ersten Spiele der Hinrunde und die letzten Spiele der Rückrunde wurde ersatzlos gestrichen!

 

Ausnahmen zu § 55 Abs. 1 SpO:

  1. Für den Bereich des BHV gilt: Das Spielrecht der Spieler wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie 21. Lebensjahr vollenden, nicht eingeschränkt, d.h. sie können sich in Erwachsenenmannschaften nicht Festspielen.
  2. Diese Regelung hebt nicht die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SpO, nach der sie im Zweitverein nur in den fünfthöchsten Ligen sowie der §§ 69 und 70 auf, nach denen die Einsetzbarkeit nur auf die drei höchsten Ligen beschränkt ist.
  3. Die Einsatzbarkeit von Spieler bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie das 23.Lebenjahr vollenden, ist in den Bundesligen und der 3. Liga nicht eingeschränkt.
  4. Spielerinnen der Deutschen Jugendbundesliga der wA-Jugend (Abs. 4) werden durch den Einsatz in dieser Liga nicht in ihren Einsatzmöglichkeiten für andere Mannschaften eingeschränkt, d.h. sie können sich bei einem Einsatz in dieser Liga nicht Festspielen.
  5. Die Einschränkung des Spielrechts in Jugendmannschaften gilt nur in derselben Altersklasse, z.B. A-Jugend Bayerliga und A-Jugend-Bezirksoberliga. Nicht dagegen in unterschiedlichen Altersklassen, z.B. Oberliga A-Jugend und Oberliga B-Jugend.

 

Einschränkung des Spielrechts  in Pokalmeisterschaftsrunden (§ 45 Abs. 8 SpO)
Die Einschränkung des Spielrechts nach § 55 SpO gilt nur für Meisterschaftsspiele, nicht für Pokalmeisterschaftsspiele. Diese ist in § 45 Abs. 8 abschließend geregelt, danach kann jeder Spieler gleichgültig in welcher Liga seines Vereins er mitgespielt hat an Pokalmeisterschaftsspielen teilnehmen. Er ist in der Mannschaft innerhalb desselben Vereins festgespielt, in der er erstmals eingesetzt wurde, auch dann wenn diese Mannschaft ausgeschieden ist.
 
 
Text: Höhn, Treu

 

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